Impressum

Goldhofer Aktiengesellschaft 
Donaustraße 95 
87700 Memmingen/Germany
Phone: +49 8331 15-0 
Fax: +49 8331 15-239 
E-Mail: info@goldhofer.com
Internet: www.goldhofer.com

Vorstand:
Matthias Ruppel (Vorsitzender), Florian Werner
Aufsichtsratsvorsitzender:
Hans-Joachim Boekstegers

Sitz und Registergericht: Memmingen
HRB 21390
St.-Nr.: 138/115/50749 
USt-IdNr.: DE145353101

Verantwortlicher gemäß § 5 DDG: 
Thomas Ott
Marketingkommunikation
(Anschrift wie oben)

Technische Umsetzung der Website:
mpunkt GmbH - Digitale Experten
www.mpunkt.com

Goldhofer AG ​​​​​​​ - Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf)


1. Geltung dieser Bedingungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkauf) (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Goldhofer Aktiengesellschaft (im Folgenden „Goldhofer“) mit dem Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Alle Angebote von Goldhofer richten sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche oder selbstständig tätige Nutzer) bzw. Händler. Goldhofer schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.2. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Goldhofer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
1.3. Der Kunde kann die Produkte von Goldhofer sowie die GOLDHOFER „LINK« Services (im Folgenden „Kaufgegenstände“) auf unterschiedlichen Vertriebswegen erwerben. Zum einen über den Abschluss eines Vertrages auf der Internetseite von Goldhofer www.e-shop.goldhofer.com (nachfolgend „Online-Shop“ genannt) und zum anderen über sämtliche auf anderem Wege zwischen Goldhofer und dem Kunden abgeschlossene Verträge durch zum Vertragsabschluss bevollmächtige Mitarbeiter von Goldhofer (nachfolgend „Vertragsschluss außerhalb des Online-Shops“ genannt). Diese AGB entfalten für alle Vertragsabschlüsse Gültigkeit.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Goldhofer maßgebend.
1.5. Goldhofer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern, wenn ein hinreichender Grund hierfür gegeben ist. Sachliche Gründe sind insbesondere im Falle der Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten zu sehen. Goldhofer wird den Kunden über die Änderung unter Angabe der Gründe mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform informieren. Der Kunde kann den neuen Bedingungen bis spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden widersprechen. Widerspricht er nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt. Goldhofer besitzt im Falle des Widerspruches des Kunden ein Wahlrecht, ob der Vertrag unter Fortgeltung der alten Bedingungen fortgesetzt oder mit Datum des Wirksamwerdens der neuen Regelungen gekündigt wird. 
1.6. Incoterms®, auf die in diesen AGB Bezug genommen wird, gelten in der jeweils aktuellen Fassung.
2. Vertragsabschluss außerhalb des Online-Shops
2.1. Alle Angebote von Goldhofer außerhalb des Online-Shops sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. 
2.2. Zur Abgabe eines Angebots zum Vertragsschluss außerhalb des Online-Shops übermittelt der Kunde Goldhofer eine Bestellung mindestens in Textform. 
2.3. Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Kaufgegenständen, die bei Goldhofer „auf Lager“ sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn Goldhofer die Bestellung innerhalb der Frist mindestens in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung) oder die Lieferung ausführt.
3. Vertragsabschluss über den Online-Shop 
3.1. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellen im Allgemeinen rechtlich unverbindliche Angebote dar und dienen als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
3.2. Nutzung des Online-Shops
Zur Nutzung des Online-Shops, d.h. zur Durchführung von Bestellungen, stellt Goldhofer dem Kunde ein Kundenkonto zur Verfügung. Über das jeweils dem Kunde zugeordnete Kundenkonto muss dieser dann für seine Mitarbeiter, die zur Durchführung von Bestellungen im Online-Shop von Goldhofer befugt sein sollen, gesonderte User-Accounts einrichten. Es sind in dem Registrierungsformular zunächst die Firma sowie die Adressdaten des Kunden anzugeben. Weiter sind die individuellen Daten der zur Durchführung von Bestellungen bei Goldhofer legitimierten Mitarbeiter (nachfolgend auch „User“ genannt) anzugeben. Dort sind Name und Vorname, deren E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer anzugeben. Abschließend sind die Login-Daten anzugeben, d.h. es ist eine Login-E-Mail-Adresse sowie ein auszuwählendes Passwort (im Folgenden auch „Login-Daten“ genannt) anzugeben. 
Den Mitarbeitern des Kunden wird sodann jeweils eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink zugesandt. Die Registrierung ist vollständig abgeschlossen, wenn nunmehr der in der Bestätigungsmail mitversandten Aktivierungslink angeklickt wird. Danach kann der User sich mit seinen Login-Daten in das Kundenkonto einloggen. 
Der Kunde ist verpflichtet für sich sowie die User bei der Anmeldung und Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Daten anzugeben sowie etwaige Änderungen der Daten unverzüglich mitzuteilen. Für fehlerhafte Informationen und die sich daraus ergebenden Folgen ist allein der Kunde verantwortlich. Grundsätzlich darf der User-Account nur von dem jeweiligen legitimierten Mitarbeiter genutzt werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass kein Missbrauch des Accounts sowie der Login-Daten stattfindet. 
Der Kunde hat sicherzustellen, dass Login-Daten vertraulich behandelt werden. Erlangt der Kunde bzw. der User Kenntnis vom Missbrauch der Login-Daten, so hat er Goldhofer unverzüglich davon zu unterrichten. Bei Missbrauch ist Goldhofer berechtigt, den Zugang zum Kundenkonto zu sperren. Die Aufhebung der Sperre ist nur durch schriftlichen Antrag des Kunden möglich.
3.3. Zur Abgabe eines Angebots zum Vertragsschluss ist im Online-Shop ein elektronischer Bestellverlauf vorgesehen.
Der Kunde kann aus dem Sortiment von Goldhofer Kaufgegenstände auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem sogenannten Warenkorb sammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er ein rechtlich verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb befindlichen Produkte ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Das Angebot kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „Für den Abschluss Ihrer Bestellung ist Ihre Zustimmung zu unseren AGBs notwendig“ die vorliegenden AGB akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat.
Goldhofer schickt daraufhin dem Kunde eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „drucken“ ausdrucken kann. 
Der Kaufvertrag kommt nicht bereits mit Eingang der Empfangsbestätigung zu Stande – diese dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung des Kunden bei Goldhofer – sondern erst mit dem Versenden einer Bestätigung des Vertrages per E-Mail durch Goldhofer (Auftragsbestätigung) oder der Lieferung der Ware. Goldhofer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 3 Werktagen anzunehmen. Lehnt Goldhofer das Vertragsangebot ab oder nimmt Goldhofer das Vertragsangebot innerhalb der 3 Werktage nicht an, kommt ein Vertrag nicht zustande. 
4. Übertragung von Rechten des Kunden 
Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung von Goldhofer.
5. Preise 
5.1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich netto ab Werk (EXW Incoterms®) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. 
5.2. Bei Bestellungen über den Online-Shop werden die anfallenden Liefer- und Versandkosten als Versandkostenpauschale dargestellt, welche mittels eines Klicks auf den direkt in dem Angebot hinterlegten Hinweis „zzgl. Versand“ abrufbar ist und welche zusätzlich im elektronischen Bestellverlauf angezeigt wird. Kosten für die Verpackung sind in der jeweils angezeigten Versandkostenpauschale bereits enthalten. Zoll bei Exportlieferungen sowie Gebühren und andere öffentlichen Abgaben sind in der Versandkostenpauschale nicht enthalten und werden separat ausgewiesen, soweit diese anfallen. 
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, Goldhofer die zur Nachweisführung im Hinblick auf umsatzsteuerfreie Lieferungen geforderten Belege zu erbringen bzw. Goldhofer hierbei zu unterstützen (Gelangensbestätigung oder gleichwertig).
6. Zahlung und Sicherheit
6.1. Bei einem Vertragsschluss außerhalb des Online-Shops sind der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen (Gesamtpreis) sofort bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Goldhofer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Goldhofer ist nicht verpflichtet, den Auftrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung. Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist Goldhofer jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Goldhofer spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auslieferung erfolgt nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und gegen Erstattung der Spesen angenommen.
6.2. Bei einem Vertragsschluss über den Online-Shop kann der Kunde den Kaufpreis zzgl. Versandkostenpauschale (Gesamtpreis) auf Rechnung, per Kreditkarte, durch Vorauskasse oder per Nachnahme leisten. Der Gesamtpreis ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig, bei Nachnahme unmittelbar mit Lieferung. Goldhofer behält sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Einzelne Zahlungsmethoden können insoweit in Abstimmung mit dem Kunde gesondert vereinbart bzw. ausgeschlossen sein. Bei Zahlung per Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kontos in der Regel innerhalb von 72 Stunden nach Abschluss der Bestellung. Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse wird dem Kunde in der Zahlungsaufforderung die Bankverbindung von Goldhofer bekannt gegeben.
6.3. Gegen Ansprüche von Goldhofer kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.4. Goldhofer kann bei oder nach Vertragsabschluss eine geeignete Sicherheit (z. B. angemessene Anzahlung, Bankbürgschaft, Finanzierungsbestätigung, Leasingvertrag) für den Kaufpreis verlangen.
6.5. Verzögert sich die Stellung der Sicherheit über zehn Tage nach dem Verlangen hinaus, verlängern sich die Fristen gemäß Ziffern 7.2, 7.3 dieser AGB entsprechend um die Dauer der Verzögerung.
7. Lieferung, Lieferverzug und Warenverfügbarkeit
7.1. Kaufgegenstände werden von Goldhofer zur Abholung am Werk bereitgestellt (EXW Incoterms®).
7.2. Liefertermine und Lieferfristen werden bei einem Vertragsschluss außerhalb des Online-Shops mindestens in Textform vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und -fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Kunde auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verlängern sich Liefertermine und -fristen um einen angemessenen Zeitraum. 
7.3. Bei einem Vertragsabschluss über den Online-Shop erfolgt die Bereitstellung der Kaufgegenstände - außer bei einer Bestellung per Nachnahme - erst nach Bezahlung des Kaufpreises. Sofern eine Bezahlung per Nachnahme vereinbart wurde, erfolgt die Bereitstellung der Kaufgegenstände innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsschluss. Soweit zwischen den Vertragsparteien eine Lieferung der Kaufgegenstände vereinbart ist, versendet Goldhofer diese regelmäßig spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Zahlung - außer bei einer Bestellung per Nachnahme -, sofern über die Verfügbarkeit der Kaufgegenstände in der Produktbeschreibung nicht etwas Anderes vermerkt ist. Sofern eine Bezahlung per Nachnahme vereinbart wurde, erfolgt der Versand innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsschluss, sofern über die Verfügbarkeit der Kaufgegenstände in der Produktbeschreibung nicht etwas Anderes vermerkt ist.
7.4. Der Kunde kann frühestens sechs Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten unverbindlichen Liefertermins/Frist Goldhofer auffordern zu liefern (Mahnung). Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Kaufgegenständen, die bei Goldhofer vorhanden sind. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Goldhofer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
7.5. Gerät Goldhofer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Goldhofer eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Goldhofer auf Schadensersatz nach Maßgabe Ziffer 15 dieser AGB beschränkt.
7.6. In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von Goldhofer unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Transporthindernisse, Kräfte-, Energie-, Rohmaterial- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Pandemien, Epidemien, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Stromausfall oder sonstige Betriebsstörungen), sowohl bei Goldhofer wie bei seinen Lieferanten, die Goldhofer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand bei Fälligkeit zu liefern, verlängern sich Liefertermine und -fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Goldhofer ist verpflichtet, den Kunden über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Goldhofer wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Goldhofer und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Führen solche Störungen zu einer Verzögerung von mehr als vier Monaten, kann jede Vertragspartei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
7.7. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Goldhofer zu vertreten ist und Goldhofer mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Goldhofer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Goldhofer dem Kunde sobald als möglich mit.
7.8. Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Kaufgegenstands verfügbar, so teilt Goldhofer dem Kunde dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist der Kaufgegenstand dauerhaft nicht lieferbar, sieht Goldhofer von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. Ist der vom Kunde in der Bestellung bezeichnete Kaufgegenstand nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Goldhofer dem Kunde dies ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit. 
8. Abnahme
8.1. Sofern eine Abnahme vereinbart wird, ist der Kunde verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Anzeige der Auslieferungsbereitschaft abzunehmen. In diesem Fall ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.
8.2. Im Falle der Nichtabnahme kann Goldhofer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt Goldhofer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Netto-Kaufpreises. Dem Kunde bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Goldhofer einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich aller Goldhofer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum von Goldhofer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen von Goldhofer gegen den Kunde aus laufender Geschäftsbeziehung. Ist der Kaufgegenstand ein Fahrzeug, steht Goldhofer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II zu.
9.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
9.3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, wird Goldhofer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten der Wahl von Goldhofer freigeben.
10. Mängelansprüche des Kunden bei Neufahrzeugen und sonstigen Kaufgegenständen
10.1. Die bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen des Vertragsgegenstands (z.B. Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht) sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand mangelfrei ist. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens Goldhofer bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunde zumutbar sind. Soweit Goldhofer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
10.2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Goldhofer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
10.3. Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so ist diese auf Beseitigung des Mangels beschränkt. § 439 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
10.4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunde schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 15 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11. Mängelansprüche des Kunden bei gebrauchten Kaufgegenständen
Der Verkauf von gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß Ziffer 15 dieser AGB.
12. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt
12.1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Kunde bei Goldhofer oder bei dem, dem Standort des Kaufgegenstandes nächstgelegenen, von Goldhofer autorisierten Servicepartner geltend zu machen; im letzteren Fall hat der Kunde Goldhofer hiervon unverzüglich und schriftlich zu unterrichten.
12.2. Ersetzte Teile werden Eigentum von Goldhofer und sind auf Verlangen zu übergeben.
12.3. Hinsichtlich der zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Gewährleistungsansprüche geltend machen.
13. Rücknahme
13.1. Nimmt Goldhofer den Kaufgegenstand – gleichgültig aus welchem Grund – zurück, ist er zu bewerten. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird ein vom Kunde benannter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkehrswert ermitteln. Verlangt der Kunde keine derartige Wertermittlung, schätzt Goldhofer den Wert nach billigem Ermessen für beide Vertragsparteien verbindlich.
13.2. Beruht die Rücknahme auf einer Pflichtverletzung des Kunden, trägt er sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis fünf Prozent des ermittelten Verkehrswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Goldhofer höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.
14. Haftung
Goldhofer haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Mängeln, die Goldhofer arglistig verschwiegen hat. Ebenso haftet Goldhofer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet Goldhofer nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
15. Verjährung
15.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes.
15.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, und 438 Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 15 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
16. Geheimhaltung, Datenverarbeitung und -speicherung
16.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (im Folgenden gemeinsam „Vertrauliche Informationen“ genannt), die ihnen anvertraut wurden oder bekannt geworden sind - unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an die Vertragspartei bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die der Vertragspartei bereits vor der Offenlegung und Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die von der Vertragspartei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbst gewonnen wurden oder die der Vertragspartei von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Auch der Inhalt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.
16.2. Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder für oder durch andere als für die vertraglich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zwecke zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen sind die Vertragsparteien nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.
16.3. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder - soweit dies technisch möglich ist - dauerhaft zu sperren.
16.4. Die Vertragsparteien dürfen Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen von den Vertragsparteien insbesondere nur deren zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder deren der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zur anderen Vertragspartei befasst sind und die Information vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Die Vertragsparteien werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen und Subunternehmer, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie die Vertragsparteien selbst dies zu tun verpflichtet sind.
16.5. Die Vertragsparteien werden die Vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherungsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
16.6. Verstößt eine Vertragspartei vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet sie sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die geschädigte Vertragspartei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, denen gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird.
16.7. Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter https://www.goldhofer.com/datenschutz, die einen detaillierten Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.  
17. Compliance
17.1. Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer korruptionsfreien Geschäftswelt. Sie verpflichten sich, korrupte Verhaltensweisen und andere strafbare Handlungen zu unterlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Insbesondere verpflichten sie sich, Vorsorgemaßnahmen gegen die nachfolgend aufgezählten Fälle schwerer Verfehlungen zu treffen:
(1)    Straftaten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere Geldwäsche, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung sowie wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen.
(2)    Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die bei der Vergabe oder Ausführung von Aufträgen mitwirken.
(3)    Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren bzw. Fordern, Sich-Versprechen lassen und Annehmen von Vorteilen gegenüber Geschäftspartnern als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im nationalen oder internationalen geschäftlichen Verkehr.
(4)    Der Verrat oder das Sich-Verschaffen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die unbefugte Verwertung von Vorlagen.
(5)    Verstöße gegen das nationale und europäische Wettbewerbs- und Kartellrecht.
17.2. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 18.1 dieser AGB kann die andere Vertragspartei den Vertrag außerordentlich kündigen.
17.3. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 18.1 dieser AGB kann eine Vertragspartei die verstoßende Vertragspartei von der Vergabe zukünftiger Aufträge ausschließen.

18. Exportkontrolle
18.1. Stellt sich vor Leistungserbringung heraus, dass der Vertragserfüllung seitens Goldhofer Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen, ist Goldhofer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen die Lieferfrist, es sei denn, diese sind von Goldhofer zu vertreten. Im Falle von Dauerschuldverhältnissen ist Goldhofer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn sich derartige Hindernisse erst während der Vertragsdurchführung zeigen. Im Fall eines Rücktritts oder einer Kündigung nach dieser Ziffer ist die Geltendmachung eines Schadens durch den Kunde ausgeschlossen.
18.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung der Vertragsleistungen zum Zwecke der Lieferung benötigt werden und aus der Sphäre des Kunden stammen.
19. Besondere Bedingungen zur Nutzung der GOLDHOFER »LINK« Services
19.1. Allgemeines
(1)    Ziffer 19 dieser AGB (im Folgenden „Cloud-Bedingungen“) gilt ergänzend bzw. bei Widersprüchen vorrangig für sämtliche durch Goldhofer bereitgestellten und durch den Kunde in Anspruch genommenen GOLDHOFER »LINK« Services.
(2)    Soweit die Vertragsparteien keine anderweitigen individuellen Vereinbarungen getroffen haben, gelten ergänzend die auf den Webseiten von Goldhofer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden angegebenen Tarife und Leistungsbeschreibungen. 
19.2. Grundsätzlicher Leistungsumfang 
(1)    Goldhofer gewährt dem Kunde die nicht ausschließliche und nicht-übertragbare Nutzungsmöglichkeit von GOLDHOFER »LINK« Services, soweit diese Vertragsbestandteil werden. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Leistungsbeschreibung.  Der Kunde hat ferner die Endbenutzer-Lizenzbedingungen von Goldhofer für das DataPortal zu beachten. 
(2)    Das Auswahlrecht konkreter Systemkomponenten hinsichtlich Hard- und Software obliegt Goldhofer. Goldhofer wird hierbei die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Goldhofer ist berechtigt, die Systemkomponenten durch solche mit anderen technischen Spezifikationen auszutauschen, soweit hierdurch die Erbringung vertragsspezifischer Leistungen für den Kunde nicht beeinträchtigt wird. Andere technische Änderungen hinsichtlich technischer Standards sowie die Einzelheiten der Hard- und Betriebssoftware bleiben der jeweiligen Leistungsbeschreibung vorbehalten. 
(3)    Goldhofer ist verpflichtet, die für die GOLDHOFER »LINK« Services erforderliche Hardware in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Art und Umfang der dazu erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten obliegen Goldhofer.
(4)    Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist Goldhofer nicht zur Sicherung für im Rahmen von GOLDHOFER »LINK« Services generierte Nutzungsdaten des Kunden verpflichtet (im Folgenden „Nutzungsdaten“). Goldhofer weist für die kundenseitige Datensicherung darauf hin, dass Übertragungsfehler bei jeder Form der Datenübertragung nicht ausgeschlossen werden können, so dass auch bei einer Datensicherung eine vollständige Datenidentität nicht sichergestellt werden kann.
19.3. Verfügbarkeit 
(1)    Goldhofer weist den Kunde darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen GOLDHOFER »LINK« Services entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von Goldhofer liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von Goldhofer handeln, von Goldhofer nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunde genutzte Hardware und sonstige Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistung von Goldhofer haben. 
(2)    Goldhofer erbringt die GOLDHOFER »LINK« Services mit einer Gesamtverfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Goldhofer. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der nachfolgenden definierten Wartungsarbeiten. Die Wartungen finden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, die zwischen 8:00 und 18:00 Uhr liegen, für insgesamt nicht mehr als zehn Stunden im Kalendermonat statt. Während der Wartung ist eine Inanspruchnahme der Leistungen nicht möglich.
(3)    Goldhofer verpflichtet sich, bei Eingang einer Fehlermeldung des Kunden spätestens innerhalb einer angemessenen Reaktionszeit mit der Beseitigung des Fehlers zu beginnen. 
19.4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1)    Soweit nicht anders vereinbart, gelten die für die GOLDHOFER »LINK« Services ausgewiesenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)    Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen ist Goldhofer berechtigt, monatlich abzurechnen. Im Falle verbrauchs- oder aufwandsabhängiger Vergütung erhält der Kunde eine Dokumentation, aus der sich das berechnete Entgelt ergibt.  
(3)    Das vereinbarte Nutzungsentgelt ist zur vereinbarten Fälligkeit bzw. so weit eine solche nicht vereinbart wurde spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto zu zahlen oder wird von Goldhofer im Falle eines erteilten SEPA-Lastschriftmandats entsprechend eingezogen. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto der Goldhofer gutgeschrieben ist. Goldhofer ist berechtigt, die Leistungsausführung zu unterbrechen, wenn der Kunde sich mehr als dreißig Tage im Verzug befindet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wie Kündigungen und Schadensersatzansprüche wegen Zahlungsverzuges bleiben vorbehalten. 
(4)    Soweit die Vertragsparteien ein Dauerschuldverhältnis eingegangen sind, ist Goldhofer jährlich zu einer angemessenen Anhebung des vereinbarten Nutzungsentgelts für die GOLDHOFER »LINK« Services nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Die Erhöhung überschreitet nicht 5% des jährlichen Bruttoumsatzes mit dem jeweiligen Kunde. Eine solche Anhebung tritt frühestens einen Monat nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem Goldhofer die Änderung mitgeteilt hat. 
19.5. Wechselseitige Mitwirkungspflichten 
(1)    Die Vertragsparteien sind gegenseitig zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Vertragspartei verpflichtet. Soweit nicht explizit etwas anderes vereinbart ist, sind Mitwirkungspflichten des Kunden ohne Vergütungsanspruch zu erbringen. 
(2)    Der Kunde unterstützt Goldhofer und schafft in seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Zurverfügungstellung erforderlicher Informationen sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen zur Leistungserbringung. 
(3)    Die Vertragsparteien benennen sich gegenseitig Ansprechpartner und sorgen dafür, dass diese zu allen mit der Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen ermächtigt sind. Die jeweiligen Ansprechpartner stellen fachkundiges Personal dar oder werden durch solches unterstützt.
19.6. Datenschutz
(1)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt. 
(2)    Soweit Goldhofer im Zuge der Erbringung der GOLDHOFER »LINK« Services auf personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Kunden sowie Dritten Zugriff erhält und diese verarbeitet, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass Goldhofer in diesem Zusammenhang – mit Ausnahme der in Ziffer 14.6 Abs. 5 erwähnten Fälle - als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für den Kunde tätig wird. Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Insoweit schließen die Vertragsparteien einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Ziffer 14.6 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.
(3)    Soweit der Kunde im Rahmen der Inanspruchnahme der GOLDHOFER »LINK« Services personenbezogene Daten verarbeitet und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift, verpflichtet sich der Kunde zur Einholung der erforderlichen Einwilligungserklärungen der jeweiligen betroffenen Person.
(4)    Sollen von Goldhofer besondere Kategorien personenbezogener Daten und Inhalte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO verarbeitet werden, hat der Kunde Goldhofer hierüber gesondert zu unterrichten. 
(5)    Goldhofer darf die erhobenen Daten mit Ausnahme der Mitarbeiter-IDs zu Zwecken der eigenen Produktbeobachtung, Produktentwicklung und Produktverbesserung nutzen. Ferner darf Goldhofer personenbezogene Daten anonymisieren und diese sodann auch für andere eigene Zwecke nutzen, insbesondere zur Durchführung von Benchmarks und zur Veräußerung. Die Verarbeitungen zu den in diesem Absatz erwähnten Zwecken sind nicht Bestandteil der Auftragsverarbeitung; insoweit handelt Goldhofer als eigener Verantwortlicher. Der Kunde informiert seine Mitarbeiter darüber, dass personenbezogene Daten für diese Zwecke an Goldhofer weitergegeben und von Goldhofer verarbeitet werden und erfüllt hierbei die Informationspflichten von Goldhofer gegenüber den betroffenen Mitarbeitern nach den Artikeln 12 ff. DS-GVO. Goldhofer unterstützt den Kunde hierbei.
19.7. Ausschluss einer Nutzungsüberlassung an Dritte
Sämtliche Leistungen von Goldhofer dürfen Dritten nicht zur gewerblichen Nutzung überlassen werden.
19.8. Gewährleistung wegen Sachmängeln
(1)    Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der GOLDHOFER »LINK« Services gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Abweichende Regelungen hiervon in diesen Cloud-Bedingungen bleiben unberührt.
(2)    Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536 a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
19.9. Gewährleistung wegen Rechtsmängeln 
(1)    Für die Verletzung von Rechten Dritter haftet Goldhofer nur, soweit die GOLDHOFER »LINK« Services durch den Kunde vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. 
(2)    Der Kunde benachrichtigt Goldhofer unverzüglich, wenn ein Dritter den Kunde wegen der Verletzung eigener Rechte gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch nimmt, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der durch Goldhofer zur Verfügung gestellten GOLDHOFER »LINK« Services stehen. Der Kunde ist im Übrigen verpflichtet, Goldhofer alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die vernünftigerweise genutzt werden, um sich gegen Ansprüche Dritter zu verteidigen. Die Anerkennung von Ansprüchen Dritter hat keine Rechtswirkungen zu Lasten von Goldhofer, wenn Goldhofer nicht zuvor ausreichend Zeit zur Prüfung und Stellungnahme gegebenen worden ist.  
(3)    Werden durch die Inanspruchnahme von GOLDHOFER »LINK« Services Rechte Dritter verletzt, wird Goldhofer unter angemessener Berücksichtigung der Kundeseitigen Interessen auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen (i) dem Kunde die erforderlichen Rechte verschaffen, (ii) die GOLDHOFER »LINK« Services rechtsverletzungsfrei gestalten oder (iii) die GOLDHOFER »LINK« Services unter Erstattung der geleisteten Vergütung und Anrechnung einer angemessenen Nutzungsgebühr zurücknehmen. Weitere Abhilfemaßnahmen bleiben vorbehalten.
19.10. Haftung
Soweit Goldhofer im Rahmen der Bereitstellung der GOLDHOFER »LINK« Services für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, bei dieser Vertragsart typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Goldhofer haftet in diesem Fall für die Summe aller Haftungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres nur in Höhe des eigenen Bruttoauftragswerts des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der haftungsbegründende Fall eingetreten ist.
19.11. Subdienstleister
(1)    Goldhofer ist berechtigt, für die Leistungsausführung Subdienstleister zu beauftragen, soweit keine höchstpersönliche Leistungserbringung geschuldet ist. Es werden keine Subunternehmer ausgewählt, die in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zum Kunde stehen. Soweit möglich, teilt Goldhofer dem Kunde rechtzeitig vor Vertragsschluss die geplanten Subunternehmer mit. 
(2)    Goldhofer kann nach eigenem Ermessen Rechenzentrumswechsel vornehmen. 
19.12. Vertragslaufzeit und Kündigung 
(1)    Vorbehaltlich etwaiger Ausweisungen in den Vertragsunterlagen besteht keine Mindestvertragslaufzeit in Bezug auf die GOLDHOFER »LINK« Services. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, verlängert sich diese um zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit durch eine der Vertragsparteien in Schriftform gekündigt wird.
(2)    Hat der Kunde mehrere Leistungen beauftragt, sind die Vertragsparteien unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Cloud-Bedingungen berechtigt, einzelne GOLDHOFER »LINK« Services zu kündigen. Bei nicht eindeutigen Kündigungserklärungen ist im Zweifel diejenige Auslegung maßgebend, die zur Wirksamkeit des Vertrages führt.
(3)    Ist keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können die GOLDHOFER »LINK« Services mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 
(4)    Den Vertragsparteien bleibt das Recht vorbehalten, den Vertrag über die GOLDHOFER »LINK« Services mittels außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Vertragsparteien ihre jeweiligen vertragswesentlichen Pflichten verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Gründe, die zur einseitigen fristlosen Kündigung berechtigen, sind insbesondere (i) ein Verzug des Vertragspartners auf eine Mahnung für fällige Vergütungsansprüche von Goldhofer von länger als dreißig Tagen, (ii) die Eröffnung eines Insolvenz- oder eines gerichtliches Vergleichsverfahren gegen eine Vertragspartei oder (iii) bei einer Leistungsverzögerung durch Goldhofer, wenn die Behebung in zeitlicher Hinsicht für den Kunde nach Abwägung der wechselseitigen wirtschaftlichen Leistungsinteressen unzumutbar ist.
(5)    Die Kündigung bedarf der Schriftform.
19.13. Datennutzung und Datenweitergabe
(1) Der Kunde hat das Recht, sämtliche durch die Nutzung der GOLDHOFER »LINK« Services generierten Daten (einschließlich Maschinendaten und damit verbundene Nutzungsdaten) jederzeit in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (z. B. CSV, JSON, XML) abzurufen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Daten nach eigener Wahl an Dritte weiterzugeben oder durch Goldhofer direkt an autorisierte Dritte übermitteln zu lassen. Autorisierte dritte sind Kunden von Goldhofer sowie deren direkte Geschäftspartner, die vom Kunden ausdrücklich benannt und von Goldhofer zur Entgegennahme der Daten legitimiert wurden. Autorisierte Dritte dürfen keine Unternehmen sein, die im direkten Wettbewerb zu Goldhofer stehen. Goldhofer unterstützt den Kunden hierbei in angemessenem Umfang. Weder der Kunde noch der autorisierte Dritte dürfen
•    die Daten zur Entwicklung eines verbundenen Dienstes verwenden, welcher mit den »LINK« Services von Goldhofer konkurriert, oder die Daten mit dieser Absicht an Dritte weitergeben;
•    die Daten verwenden, um Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und die Produktionsmethoden von Goldhofer zu gewinnen;
•    Zwangsmaßnahmen anwenden, um Zugang zu den Daten zu erhalten, oder zu diesem Zweck Lücken in der technischen Infrastruktur missbrauchen, die zum Schutz der Daten eingerichtet wurden;
•    die Daten an Dritte weitergeben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 als Gatekeeper gelten;
•    die erhaltenen Daten für Zwecke verwenden, die gegen EU-Recht oder geltendes nationales Recht verstoßen.
(3) Goldhofer darf die Bereitstellung von Daten, welche als Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 geschützt sind, von der Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen abhängig machen. Der Kunde hat die Einhaltung der Schutzmaßnahmen jährlichen nachzuweisen. Sofern der Kunde die Schutzmaßnahmen nicht ergreift, darf Goldhofer die Herausgabe der Daten, welche als Geschäftsgeheimnis zu klassifizieren sind, verweigern.
19.14. Switching-Rechte und Vertragsende
(1) Der Kunde ist berechtigt, bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Übertragung aller ihn betreffenden Daten zu verlangen.
(2) Goldhofer verpflichtet sich, diese Daten innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende vollständig und in einem interoperablen Format bereitzustellen.
19.15. Informationspflichten
Vor Vertragsschluss informiert Goldhofer den Kunden transparent über:
-Art, Umfang und Kategorien der erhobenen Daten,
-Speicherort (einschließlich Angaben zu Drittstaaten),
-vorgesehene Speicherdauer, die Dateninhaberschaft sowie etwaige
Datenweitergaben an Dritte.
20. Besondere Bedingungen zu Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen
20.1. Allgemeines
(1)    Ziffer 20 dieser AGB (im Folgenden „Instandhaltungsbedingungen“) gilt ergänzend bzw. bei Widersprüchen vorrangig für sämtliche durch Goldhofer vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen.
(2)    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Instandhaltungsbedingungen.
20.2. Auftragserteilung
(1)    Es gilt Ziffer 2 entsprechend. Der Auftrag ermächtigt Goldhofer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
(2)    Goldhofer ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug auf andere, nicht vom Instandhaltungsauftrag umfasste Mängel zu überprüfen. Ebenso wenig hat Goldhofer die Wirtschaftlichkeit des erteilten Instandhaltungsauftrages zu überprüfen.
20.3. Kostenüberschreitung
Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass ein von Goldhofer abgegebener Kostenvoranschlag voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten wird, hat Goldhofer dem Kunden unverzüglich ein Nachtragsangebot / Kostenvoranschlag mitzuteilen. Wenn der Kunde nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung aufgrund dieses Nachtragsangebotes/ Kostenvoranschlages einen Nachtragsauftrag erteilt, kann Goldhofer den Vertrag kündigen. Goldhofer hat dann Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen entsprechend § 650 BGB. Außerdem hat Goldhofer Anspruch auf die durch den Verzug verursachten Mehrkosten, wenn der Kunde mit seiner Äußerung zum Nachtragsangebot/Kostenvoranschlag in Verzug kommt. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Zeit, die zwischen Abgabe und Annahme des Nachtragsangebotes/ Kostenvoranschlages liegt, sowie zusätzlich um Verzögerungen durch Produktionsplanungen, die durch die Arbeitsunterbrechung verursacht wurden.
20.4. Fertigstellung
(1)    Goldhofer ist verpflichtet, einen als verbindlich angegebenen Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung eines Fertigstellungstermins ein, so wird Goldhofer unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen. 
(2)    Kommt Goldhofer mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin in Verzug, so kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen. Gerät Goldhofer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Goldhofer auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 14 beschränkt. 
20.5. Abnahme
(1)    Die Abnahme des Fahrzeugs durch den Kunden erfolgt im Betrieb von Goldhofer, wenn nichts anderes vereinbart ist (Holschuld). 
(2)    Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann Goldhofer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Instandhaltungsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist gemäß Satz 1 auf zwei Arbeitstage.
(3)    Bei Abnahmeverzug kann Goldhofer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Das Fahrzeug kann nach Ermessen von Goldhofer auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung und Verbringung gehen zu Lasten des Kunden. 
(4)    Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs gilt § 447 BGB und erfolgt auf seine Kosten.
20.6. Berechnung des Auftrages
(1)    In der Rechnung werden Preise für Arbeitsleistungen sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Soweit die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben, wird nur dieser ausgewiesen. Verwendete Kleinmaterialien können in jedem Fall pauschal in Rechnung gestellt werden. 
(2)    Wird der Auftrag aufgrund eines Angebotes / Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme hierauf. Zusätzliche Arbeiten werden besonders angeführt.
20.7. Erweitertes Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht
(1)    Das Goldhofer zustehende gesetzliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
(2)    Ist der Kunde nicht Eigentümer des Fahrzeugs, steht Goldhofer an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns zu.
(3)    Macht Goldhofer von seinem Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, trägt der Kunde die Kosten der Aufbewahrung entsprechend Ziffer 5.3 dieser Instandhaltungsbedingungen.
20.8. Sachmangel (Instandhaltungsmangel)
(1)    Bei Instandhaltungsmängeln stehen dem Kunden Rechte nur dann zu, wenn er Goldhofer vorher eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gestellt hat.
(2)    Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so ist diese auf Beseitigung des Mangels beschränkt. § 635 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(3)    Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Kunde ausschließlich bei Goldhofer geltend machen.
(4)    Wird das Fahrzeug wegen eines Instandhaltungsmangels betriebsunfähig, hat sich der Kunde ausschließlich an Goldhofer zu wenden. 
(5)    Ersetzte Teile werden Eigentum von Goldhofer. 
(6)    Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 14 dieser Instandhaltungsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(7)    Wird Goldhofer wegen eines vom Kunden vermuteten Instandhaltungsmangels mit der Mängelbeseitigung beauftragt und stellt sich im Zuge der Prüfung oder Durchführung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt – weil der Mangel auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand beruht, insbesondere auf fehlerhafter Bedienung, unsachgemäßem Gebrauch oder unterlassener Wartung– werden die erbrachten Leistungen sowie ggf. verwendete Materialien als kostenpflichtige Instandsetzungsleistungen gemäß den jeweils gültigen Service- und Verrechnungssätzen von Goldhofer abgerechnet. Schadensersatzansprüche von Goldhofer bleiben unberührt. 
20.9. Verjährung
(1)    Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Instandhaltungsmängel ein Jahr ab Abnahme. 
(2)    Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, und 634a Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 14 dieser Instandhaltungsbedingungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
20.10. Eigentumsvorbehalt
(1)    Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich Goldhofer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2)    Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen von Goldhofer  verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde Goldhofer anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für Goldhofer. 

21. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
21.1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und Goldhofer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Für die Auslegung des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ist ausschließlich die Fassung in deutscher Sprache maßgeblich.
21.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Goldhofer und einem Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Memmingen, soweit kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand greift. Goldhofer hat auch das Recht, den Kunden vor dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort ist der Sitz der vertragsschließenden Goldhofer Gesellschaft.
21.3. Der Kunde stellt sicher, dass Waren, welche vom zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erworben oder gelagert werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten gelagert und vor unbefugten Zugriffen geschützt sind, ferner das hierfür eingesetztes Personal zuverlässig ist, sowie Geschäftspartner, welche in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.
21.4. Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.
Stand 02/2026